
Photovoltaik Förderung 2026: Welche Förderungen gibt es für Photovoltaikanlagen?
Sie planen die Anschaffung einer Photovoltaikanlage und möchten wissen, welche Fördermöglichkeiten es 2026 in Deutschland gibt? Für klassische Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden gibt es derzeit keinen bundesweiten Investitionszuschuss. Die Förderung erfolgt stattdessen über steuerliche Vorteile, zinsgünstige Kredite, die Einspeisevergütung sowie regionale Förderprogramme.

KfW-Kredit 270: Mit dem Förderprogramm „Erneuerbare Energien – Standard (270)" unterstützt die KfW die Finanzierung von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern mit zinsgünstigen Krediten. Die Beantragung erfolgt vor Beginn des Vorhabens über eine Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner — da nicht jede Bank das Programm an Privatpersonen weitergibt, lohnt sich eine frühzeitige Nachfrage.
Einspeisevergütung: Wer überschüssigen Solarstrom ins öffentliche Netz einspeist, erhält für neu installierte Anlagen eine gesetzlich garantierte Vergütung über 20 Jahre. Für Anlagen bis 10 kWp, die zwischen dem 1. Februar und 31. Juli 2026 in Betrieb genommen werden, beträgt die Vergütung 7,78 ct/kWh bei Überschusseinspeisung und 12,34 ct/kWh bei Volleinspeisung. Die Vergütungssätze werden halbjährlich um ein Prozent angepasst — die nächste Absenkung erfolgt zum 1. August 2026.
Nullsteuersatz: Für viele Photovoltaikanlagen gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. Für Anlagen bis 30 kWp gelten die Voraussetzungen automatisch als erfüllt, unabhängig vom Gebäudetyp. Dadurch entfällt die Mehrwertsteuer auf Lieferung und Installation vollständig.
Regionale Förderprogramme: Einige Bundesländer, Städte und Kommunen fördern Photovoltaikanlagen oder Batteriespeicher zusätzlich mit Zuschüssen oder vergünstigten Darlehen. Diese Programme sind häufig budgetbegrenzt und ändern sich regelmäßig — eine Prüfung vor der Beauftragung ist daher empfehlenswert.
Mieterstrom: Betreiber von Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern können unter bestimmten Voraussetzungen vom Mieterstromzuschlag profitieren. Dieser wird ergänzend zur regulären Einspeisevergütung für Strom gezahlt, der direkt an Mieter im selben Gebäude geliefert wird.
EEG – Förderung von Photovoltaikanlagen in Deutschland
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bildet weiterhin die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Förderung von Photovoltaikanlagen in Deutschland. Es regelt unter anderem die Einspeisevergütung für Solarstrom sowie den Mieterstromzuschlag und schafft damit langfristige Planungssicherheit für Anlagenbetreiber.
Durch verschiedene Gesetzesänderungen in den vergangenen Jahren — darunter das Solarpaket I (Mai 2024) und das Solarspitzengesetz (Februar 2025) — wurden Genehmigungs- und Anschlussverfahren vereinfacht, gleichzeitig aber auch neue technische Anforderungen für neue Anlagen eingeführt.
Fördermöglichkeiten bei der Anschaffung einer Photovoltaikanlage
KfW-Förderung (bundesweit)
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen mit dem Förderprogramm Erneuerbare Energien – Standard (270). Es handelt sich dabei um einen Kredit, keinen Zuschuss — die volle Kreditsumme wird zurückgezahlt, der Vorteil liegt im vergünstigten Zinssatz gegenüber marktüblichen Bankfinanzierungen.
Mit dem Programm können unter anderem finanziert werden:
- Photovoltaikanlagen (auf Dach, Fassade und Freifläche)
- Batteriespeicher
- Planungs- und Installationskosten
- Erweiterungen bestehender Anlagen
Der Antrag wird nicht direkt bei der KfW gestellt, sondern über eine Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner. Wichtig: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden — eine nachträgliche Beantragung ist nicht möglich. Da nicht jede Bank das Programm an Privatpersonen weitergibt, empfiehlt sich eine frühzeitige Nachfrage beim eigenen Geldinstitut.
Gibt es Zuschüsse vom Bund?
Für klassische Photovoltaikanlagen auf Wohngebäuden existiert derzeit kein bundesweites Zuschussprogramm. Die Förderung erfolgt heute über vier Wege:
- den Nullsteuersatz
- die gesetzliche Einspeisevergütung
- den KfW-Kredit
- regionale Förderprogramme einzelner Bundesländer oder Kommunen
Steuerliche Vorteile
Nullsteuersatz
Für die Lieferung und Installation vieler Photovoltaikanlagen gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent nach § 12 Abs. 3 UStG. Die Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 zum 1. Januar 2023 eingeführt und ist unbefristet. Für Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kWp gelten die Voraussetzungen automatisch als erfüllt — unabhängig vom Gebäudetyp, ohne zusätzlichen Nachweis oder Antrag. Bei Anlagen über 30 kWp muss die Anlage auf oder in der Nähe eines begünstigten Gebäudes (Wohngebäude oder gemeinnützig genutzte Gebäude) installiert sein. Der Nullsteuersatz umfasst neben den Solarmodulen auch Wechselrichter, Batteriespeicher, Montagesystem und die Installation.
Einkommensteuer
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen sind die Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung gilt in der Regel für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und vergleichbaren Gebäuden (§ 3 Nr. 72 EStG). Bei größeren Anlagen oder Sonderfällen empfiehlt sich eine individuelle steuerliche Beratung.
Regionale Förderprogramme
Neben den bundesweiten Fördermöglichkeiten existieren zahlreiche Förderprogramme auf Landes-, Stadt- oder Kommunalebene. Diese Programme ändern sich häufig und sind oft budgetbegrenzt. Vor der Beauftragung einer Photovoltaikanlage sollte deshalb geprüft werden, ob am Wohnort aktuell ein Förderprogramm verfügbar ist, welche Voraussetzungen gelten und ob der Antrag vor Beginn der Maßnahme gestellt werden muss. Eine aktuelle Übersicht bietet die Förderdatenbank des Bundes unter foerderdatenbank.de.
Förderung für erzeugten Solarstrom
Einspeisevergütung
Wer Solarstrom in das öffentliche Netz einspeist, erhält nach dem EEG eine gesetzlich garantierte Vergütung. Der Förderzeitraum beträgt 20 volle Kalenderjahre, beginnend am 1. Januar des auf die Inbetriebnahme folgenden Jahres. Wer seine Anlage beispielsweise im Mai 2026 in Betrieb nimmt, erhält die Vergütung bis zum 31. Dezember 2046. Der bei der Inbetriebnahme gültige Vergütungssatz bleibt während dieses gesamten Zeitraums unverändert.
Die Höhe hängt von mehreren Faktoren ab:
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- Leistung der Photovoltaikanlage
- Überschuss- oder Volleinspeisung
ür Photovoltaikanlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Vergütungssätze:
Installierte Leistung | Überschusseinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
über 10 bis 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
über 40 bis 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Die Vergütung wird anteilig nach Leistungsstufen berechnet, nicht pauschal für die gesamte Anlagenleistung. Bei einer Anlage mit 15 kWp erhalten die ersten 10 kWp den Satz von 7,78 ct/kWh, die verbleibenden 5 kWp den Satz der nächsten Leistungsstufe (6,73 ct/kWh).
Die Vergütungssätze werden seit Februar 2024 halbjährlich um ein Prozent angepasst.
Solarspitzengesetz
Für Photovoltaikanlagen, die ab dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, gelten zusätzliche Regelungen:
- Negative Strompreise: Bei negativen Börsenstrompreisen entfällt unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung für die betreffenden Zeiträume. Die entfallenen Förderzeiträume können an das Ende des ursprünglichen Förderzeitraums angehängt werden.
- Vorübergehende Einspeisebegrenzung: Neue Anlagen zwischen 2 und 100 kWp dürfen bis zur Installation und erfolgreichen Inbetriebnahme eines intelligenten Messsystems mit Steuerungseinrichtung höchstens 60 % ihrer installierten Leistung ins Netz einspeisen.
- Intelligente Messsysteme: Für Anlagen ab 7 kWp ist der Einbau eines intelligenten Messsystems vorgesehen. Bei kleineren Anlagen kann der Einbau beauftragt werden.
Direktvermarktung
Für die meisten privaten Photovoltaikanlagen genügt die feste Einspeisevergütung. Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW können zwischen fester Einspeisevergütung und freiwilliger Direktvermarktung wählen. Für Anlagen ab 100 kWp ist die Direktvermarktung des erzeugten Stroms gesetzlich vorgeschrieben. Betreiber erhalten in diesem Fall eine Marktprämie nach den Vorgaben des EEG.
Mieterstrom
Mieterstrom ermöglicht es Eigentümern von Mehrfamilienhäusern, den erzeugten Solarstrom direkt an ihre Mieter weiterzugeben. Für geeignete Anlagen kann zusätzlich ein gesetzlich geregelter Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG gezahlt werden. Die Höhe richtet sich nach der installierten Leistung sowie dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Der Zuschlag wird für 20 Jahre ab Inbetriebnahme garantiert.
Neben dem klassischen Mieterstromzuschlag steht seit Juni 2026 mit dem Energy Sharing nach § 42c EnWG ein weiteres Modell zur Verfügung, das die direkte Weitergabe von Überschussstrom an Nachbarn ermöglicht. Energy Sharing ist ein eigenständiges Modell, für das der Mieterstromzuschlag nicht gilt.
Fazit: Photovoltaik-Förderung 2026
Auch ohne allgemeinen Bundeszuschuss bleibt die Installation einer Photovoltaikanlage 2026 durch steuerliche Vorteile, die EEG-Einspeisevergütung, den KfW-Förderkredit 270 und regionale Programme attraktiv. Besonders wichtig ist, Fördermöglichkeiten und Finanzierung vor der Beauftragung zu prüfen: Viele regionale Programme und auch der KfW-Kredit setzen eine Antragstellung vor Beginn des Vorhabens voraus.
Die aktuelle Einspeisevergütung für neue Anlagen gilt noch bis 31. Januar 2027. Wer eine PV-Anlage plant, sollte daneben den Eigenverbrauch, einen möglichen Batteriespeicher und die Förderangebote am eigenen Wohnort in die Entscheidung einbeziehen.
